Seite 3 von 10 D. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. November 2025 eine Stellungnahme ein (act. 3.1). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Oktober 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 5 Tagen zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin zur korrekten Zustellung (Ziff. 7-9, Seite 4 f.) Stellung zu nehmen (act. 1.2).