{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2026-OG-SK-25-9_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40996", "Checksum": "f2c0e53ffed8196a555f951fdc3898f4"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG SK 25 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.12.2025 2026_OG SK 25 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung. 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Auch wenn unter normalen Umständen zu erwarten\nwäre, dass ein Angestellter die Geschäftsleitung über den Erhalt eines Zahlungsbefehls orientieren\nwürde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Die\nreinen Mutmassungen der Parteien dazu, ob vertretungsberechtigte Personen an jenem Tag hätten\nangetroffen werden können oder nicht, sind nicht behilflich. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht\nwiderlegt werden, dass sie vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 27. Juni 2025 keine Kenntnis hatte. Die Vorinstanz macht hinsichtlich der Zustellung auch nicht\ngeltend, sie habe zunächst erfolglos versucht, den Zahlungsbefehl an eine vertretungsberechtigte Person der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zuzustellen. Solches ist aus den\neingereichten Akten nicht ersichtlich. Für die korrekte Zustellung trägt aber das Betreibungsamt die\nBeweislast; dieser Beweis ist nicht erbracht. Demnach erfolgte kein gültiger Zustellversuch und die\nVoraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG waren somit nicht gegeben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erweist sich daher aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und\nAbs. 2 SchKG als ungültig und entsprechend als nichtig.\n\n3.3\nBei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die fehlerhafte Zustellung nachträglich geheilt wurde und\ndamit aus dem nichtigen ein bloss anfechtbarer Zahlungsbefehl werden konnte. Dies käme nur dann\nin Betracht, wenn eine zur Entgegennahme der Urkunde berechtigte Person im Sinne von Art. 65 Abs. 1\nZiff. 2 SchKG diese nachträglich erhalten hätte.\n\nDie Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Zustellung der Konkursandrohung datierend vom 17. Oktober 2025 richtigerweise am 22. Oktober 2025 an D.___ als Vertretungsberechtigter der Beschwerdeführerin erfolgte und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Betreibung erhalten hat. Der Zahlungsbefehl sei allerdings erst am 27. Oktober 2025 in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt. Ob der Zahlungsbefehl tatsächlich erst am 27. Oktober 2025 in den Machtbereich der\nVertreter der Beschwerdeführerin gelangte, wie von ihr geltend gemacht, kann offengelassen werden.\nEine Heilung des Zustellungsmangels kommt ohnehin in Betracht.\n\nSeite 8 von 10\n3.4\nNach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf infolge der fehlerhaften Zustellung nicht am 27. Juni 2025 in die Hände der\nBeschwerdeführerin gelangt ist und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von einem in dieser\nBetreibung durchgeführten Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gehabt hat. Erst mit der\nZustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am\n22. Oktober 2025 hat der Zahlungsbefehl die Wirkung durch Kenntnisnahme entfaltet. Die Frist zur\nErhebung des Rechtsvorschlags hat in diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen\nbegonnen. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der\nZustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs.\n1 SchKG). Der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 erhobene\nRechtsvorschlag erfolgte somit rechtzeitig. Dem Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwaltsvollmacht keine Ermächtigung zur Erhebung des Rechtsvorschlages enthalten hätte, da diese lediglich die «Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibung», nicht jedoch das Erheben von\nRechtsvorschlag abdecke, kann nicht gefolgt werden. Das Erheben von Rechtsvorschlag kann offensichtlich unter die Definition des «Durchführens von Schuldbetreibung» subsumiert werden. Ohnehin\nkönnte der Rechtsvorschlag auch von einem Geschäftsführer ohne Auftrag erhoben werden und im\nFall fehlender Vollmacht nachträglich genehmigt werden (BGE 97 III 113; 112 III 81 E. 2b; Bessenich/Fink, Basler Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, N 6 zu Art. 74 SchKG). In der Folge ist der erhobene Rechtsvorschlag vom 23. Oktober 2025 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin als gültiger\nRechtsvorschlag zu qualifizieren.\n\n3.5\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der\nBetreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 23. Oktober 2025 rechtzeitig Rechtsvorschlag\nerhoben hat. Die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 entfaltet daher keine Wirkung.\n\n3.6\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die weiteren Anträge\nder Beschwerdeführerin nicht einzutreten.\n\n4.\nGemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Bst. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren\n(Art. 17 SchKG) unentgeltlich. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG). Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n"}