{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2026-OG-SK-25-9_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40996", "Checksum": "f2c0e53ffed8196a555f951fdc3898f4"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG SK 25 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.12.2025 2026_OG SK 25 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung. 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Aus den eingereichten Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob sie zunächst erfolglos versucht hat, den Zahlungsbefehl an eine gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vertretungsberechtigte\nPerson zu übermitteln.\n\n3.\n3.1\nIst die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunde gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG an den Vertreter derselben. Als solcher gilt\n\nSeite 6 von 10\nfür eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der\nVerwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Zu\nden Betreibungsurkunden zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Zahlungsbefehl und\ndie Konkursandrohung (BGE 121 III 16 E. 3.b; BGer 7B.143/2002 vom 25.09.2002 E. 3). Werden die in\nArt. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erwähnten Vertreter der juristischen Person in ihrem Geschäftslokal nicht\nangetroffen, so kann die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an\neinen anderen Angestellten erfolgen. Eine Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur zulässig,\nwenn vorher versucht worden ist, die Betreibungsurkunde einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung sowohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist, erfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde\nunverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (BGE 88 III 12 E. 2; 118 III 10 E. 3a f.; Angst/Rodriguez, Basler\nKommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, N 10 zu Art. 65 SchKG). Die gesetzlichen Anforderungen an die\nkorrekte Zustellung des Zahlungsbefehls richten sich abschliessend nach dem SchKG, womit das Recht\nder Stellvertretung nach Art. 32 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) (Anscheins- und Duldungsvollmacht)\nkeinen Platz hat (BGE 118 III 10 E. 3b). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass Betreibungsurkunden in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die in Betreibungssachen für die\nGesellschaft handeln und insbesondere Rechtsvorschlag erheben können (BGE 88 III 12 E. 2; 118 III 10\nE. 3b; 136 III 571 E. 6.3; BGer 5A_409/2019 vom 27.01.2020 E. 3.3). Die fehlerhafte Zustellung des\nZahlungsbefehls stellt eine nichtige Betreibungshandlung dar, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (Art. 22 SchKG). Geht die Betreibungsurkunde trotz fehlerhafter Zustellung gleichwohl einem Vertreter der Gesellschaft zu, kann unter bestimmten Voraussetzungen die\nNichtigkeit geheilt werden (BGE 128 lll 101 E. 2; 120 lll 114 E. 3b; 112 lll 81 E. 2b; BGer 5A_374/2022\nvom 29.06.2022 E. 4.1, mit weiteren Verweisen). Die Zustellung ist in dieser Konstellation bloss noch\nmit Beschwerde anfechtbar. Eine solche Heilung (und damit die blosse Anfechtbarkeit) kann unter anderem dann in Betracht kommen, wenn später eine gültige Zustellung der Konkursandrohung erfolgt.\nDie Betreibungsurkunde entfaltet diesfalls ihre Wirkung und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (Angst/Rodriguez, a.a.O.,\nN 23 zu Art. 64 SchKG). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden\nträgt das Betreibungsamt (BGE 120 III 117 E. 2; Kren Kostkiewicz Jolanta, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2024, Rz. 641).\n\n"}