{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2026-OG-SK-25-9_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40996", "Checksum": "f2c0e53ffed8196a555f951fdc3898f4"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG SK 25 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.12.2025 2026_OG SK 25 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung. 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Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2).\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Erstfeld\nvom 17. Oktober 2025. Die Beschwerde ging am 28. Oktober 2025 ein. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene\nEntscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4\nEG/SchKG i.V.m. Art. 64 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV,\nRB 2.2345]). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Es ist darauf einzutreten.\n\n2.\n2.1\nDie Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY\ndes Betreibungsamtes Schattdorf, der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vom\n26. Juni 2025 (act. 2.1, Beilage 3) am 27. Juni 2025 an C.___ – einen Angestellten – und damit nicht\nrichtig zugestellt worden sei. Folglich fehle es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines\nKonkursverfahrens. Die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 und die Betreibung Nr. XY der Vorinstanz seien daher aufzuheben und die Betreibung einzustellen. Eine Ersatzzustellung an einen Angestellten nach Art. 65 Abs. 2 SchKG sei nur zulässig, wenn die Zustellung vorgängig erfolglos an einen\nVertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG versucht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall\nnicht geschehen. Ein Zustellversuch an einen legitimierten Vertreter sei nicht dokumentiert. Die Frist\nfür die Erhebung des Rechtsvorschlages hätte somit nicht am 27. Juni 2025 zu laufen begonnen. Die\nvertretungsberechtigten Personen der Beschwerdeführerin hätten erst durch die Zustellung der Konkursandrohung von der eingeleiteten Betreibung erfahren. Daraufhin hätten sie umgehend gehandelt.\nDie Konkursandrohung datiere vom 17. Oktober 2025. Am 23. Oktober 2025 hätte die Beschwerdeführerin in der erwähnten Betreibung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, nachdem ihr die Konkursandrohung übermittelt worden sei (act. 2.1, Beilage 4). Die Vorinstanz hätte daraufhin am 24. Oktober\n2025 mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei und kein Rechtsvorschlag mehr möglich\nsei, da bereits die Konkursandrohung ausgestellt worden sei. Der Zahlungsbefehl sei erst am 27. Oktober 2025 in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt (act. 2.1, Beilage 5). Folglich sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 als gültiger und rechtzeitiger Rechtsvorschlag\nentgegenzunehmen.\n\nSeite 5 von 10\n2.2\nDie Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung\nNr. XY der Beschwerdeführerin gültig am 27. Juni 2025 zugestellt worden sei. Herr C.___ als Angestellter der Beschwerdeführerin habe den Zahlungsbefehl am besagten Tag entgegengenommen. Diese\nErsatzzustellung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 SchKG sei zulässig gewesen, da weder ein Mitglied des\nVerwaltungsrates noch ein Direktor oder Prokurist angetroffen werden konnte. Selbst wenn davon\nausgegangen würde, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls mangelhaft erfolgt sei, führe eine solche\nmangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Adressat diese\ngar nicht erhalten habe. Komme die Betreibungsurkunde hingegen gleichwohl zu den richtigen Adressaten, entfalte diese ihre Wirkung ab Erhalt. Dabei sei davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme\nkurze Zeit nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 erfolgte, zumal der Zahlungsbefehl an diesem Tag unbestrittenermassen in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt sei.\nDie Beschwerdeführerin habe auch nicht bestritten, dass ihre Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff.\n2 SchKG nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 Kenntnis davon erhalten hätten.\nDie Beschwerdeführerin habe einzig und allein behauptet, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst später Kenntnis des Zahlungsbefehls erlangt hätte, was gänzlich irrelevant sei. Es sei völlig\nunglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Zustellung der Konkursandrohung Kenntnis\nvom Zahlungsbefehl erlangt hätte, da zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025\nund der Zustellung der Konkursandrohung am 17. Oktober 2025 rund vier Monate vergangen seien.\nFest stehe, dass keine Nichtigkeit vorliege, da die Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis des Zahlungsbefehls erhalten habe.\n\n"}