{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2026-OG-SK-25-9_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40996", "Checksum": "f2c0e53ffed8196a555f951fdc3898f4"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG SK 25 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.12.2025 2026_OG SK 25 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung. 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Gerlach, Zanetti Rechtsanwälte AG,\nBlegistrasse 9, 6340 Baar\n\nBeschwerdegegnerin\n\nRegionales Betreibungsamt Erstfeld,\nGotthardstrasse 99, Postfach, 6472 Erstfeld\n\nVorinstanz\n__________________________\nGegenstand\nKonkursandrohung /\nNachträgliche Bewilligung des Rechtsvorschlags\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beantragte die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die\nAufhebung der Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 und der Betreibung Nr. XY des Regionalen\nBetreibungsamtes Erstfeld (Betreibungsamt Schattdorf, act. 2.1). Die Betreibung sei einzustellen. Eventuell sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 als gültiger und rechtzeitiger Rechtsvorschlag entgegenzunehmen und entsprechend zu protokollieren. In verfahrensmässiger\nHinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nB.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde das Gesuch ins Geschäftsprotokoll\n(Aufsichtskommission über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig\nwurde der B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie dem Regionalen Betreibungsamt Erstfeld (nachfolgend: Vorinstanz) eine Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen zum Gesuch der Beschwerdeführerin sowie innert 5 Tagen zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt. Die\nVorinstanz wurde zusätzlich aufgefordert, dem Obergericht die Akten innert 5 Tagen zu edieren. Es\nwurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nalle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.\n\nC.\nMit Eingabe vom 5. November 2025 edierte das Betreibungsamt die Akten, verzichtete auf eine Stellungnahme, informierte jedoch über den chronologischen Ablauf in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf (act. 4.1). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass am 26. Juni 2025 das Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin gestellt und gleichentags der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Am 27. Juni 2025 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Angestellten der\nBeschwerdeführerin, C.___. Fristgerecht ging kein Rechtsvorschlag ein. Am 17. Oktober 2025 wurde\ndas Fortsetzungsbegehren gestellt und am gleichen Tag die Konkursandrohung ausgestellt. Die Konkursandrohung konnte sodann am 22. Oktober 2025 an D.___ (Bevollmächtigter [der A.___ AG]) ausgehändigt werden. Am 23. Oktober 2025 erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf. Am 24. Oktober 2025 informierte\ndas Betreibungsamt den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, dass gegen den Zahlungsbefehl kein\nRechtsvorschlag mehr möglich sei und bereits die Konkursandrohung ausgestellt worden sei.\n\nSeite 3 von 10\nD.\nDie Beschwerdegegnerin reichte am 10. November 2025 eine Stellungnahme ein (act. 3.1). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Oktober 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin und der\nVorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 5 Tagen zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin\nzur korrekten Zustellung (Ziff. 7-9, Seite 4 f.) Stellung zu nehmen (act. 1.2).\n\nF.\nMit Zwischenentscheid vom 14. November 2025 wurde der Beschwerde bis auf weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 1.3).\n\nG.\nAm 21. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 2.2).\n\nH.\nDie Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1\nGemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gegen\njede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen\ndas SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Somit ist die Zuständigkeit der\nvorliegend entscheidenden Behörde gegeben.\n\n"}