Das Pfändungsprotokoll datiert vom 25. August 2025. Der Schuldner hat mit seiner Unterschrift bekräftigt, das Pfändungsprotokoll an diesem Datum zur Kenntnis genommen zu haben. Dasselbe muss anhand der Ausführungen in der Beschwerde für die Beschwerdeführerin gelten. Die erst am 12. September 2025 eingereichte Beschwerde ist somit offensichtlich verspätet eingereicht worden. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.