1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Kommission (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit.