2. Allfällige Kosten sind vollumfänglich der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (act. 1.2). Das Obergericht teilte mit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde. Seite 2 von 5 Erwägungen: