B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2025 wurde die Eingabe als Beschwerde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen. Die Beschwerde wurde zur Stellungnahme innert 10 Tagen an die Vorinstanz zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Vorinstanz bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung allfällige Vollzugshandlungen zu unterlassen hat (act. 1.1). C. Mit Eingabe vom 22. September 2025 hat das Betreibungsamt Erstfeld (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung genommen und folgendes beantragt (act. 4.1): 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen.