{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-25-7_2025-11-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40640", "Checksum": "846abcc028f6b3010e0d9ffda3533344"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["2025_OG SK 25 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.11.2025 2025_OG SK 25 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Existenzminimum-Berechnung/Pfändungen "}], "ScrapyJob": "446973/59/2003", "Zeit UTC": "16.01.2026 03:08:29", "Checksum": "f07c25d363d7179ab9ccbcb3d1dc49e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.11.2025 2025_OG SK 25 7\nRegeste:\nExistenzminimum-Berechnung/Pfändungen \n\nDas Pfändungsprotokoll datiert vom 25. August 2025. Der Schuldner hat mit seiner Unterschrift bekräftigt, das Pfändungsprotokoll an diesem Datum zur Kenntnis genommen zu haben. Dasselbe muss\nanhand der Ausführungen in der Beschwerde für die Beschwerdeführerin gelten. Die erst am 12. September 2025 eingereichte Beschwerde ist somit offensichtlich verspätet eingereicht worden. Folglich\nist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4.\nGemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren nach\nArt. 17 – 19 SchKG für die Parteien grundsätzlich unentgeltlich. Es sind somit keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n5.\nIm Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nSeite 4 von 5\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen\n\n5. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 04. November 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 5 von 5\n"}