{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-25-7_2025-11-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40640", "Checksum": "846abcc028f6b3010e0d9ffda3533344"}, "Scrapedate": "2026-01-16", "Num": ["2025_OG SK 25 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.11.2025 2025_OG SK 25 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Existenzminimum-Berechnung/Pfändungen "}], "ScrapyJob": "446973/59/2003", "Zeit UTC": "16.01.2026 03:08:29", "Checksum": "f07c25d363d7179ab9ccbcb3d1dc49e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.11.2025 2025_OG SK 25 7\nRegeste:\nExistenzminimum-Berechnung/Pfändungen \n\nOBERGERICHT\nAufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs\n__________________________\nOG SK 25 7\nE n t s c h ei d v o m 0 4 . N o v e m b e r 2 0 2 5\n\n__________________________\nBesetzung\nPräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nRegionales Betreibungsamt Erstfeld, Gotthardstrasse 99,\nPostfach 26, 6472 Erstfeld\n\nVorinstanz\n\n__________________________\nGegenstand\nExistenzminimum-Berechnung/Pfändungen (Nr. XY)\n\n(Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll mit Existenzmi-\nnimum-Berechnung vom 25.08.2025 BA Erstfeld)\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Eingabe vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri gegen die Existenzminimum-Berechnung\ndes Betreibungsamtes Erstfeld vom 25. August 2025 sowie die darauf basierenden Pfändungen (act.\n2.1). Sie beantragte:\n\n1. Die Existenzminimum-Berechnung des Betreibungsamtes Uri vom 25.08.2025 sowie die darauf basierenden Pfändungen seien aufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass die Fortführung von Pfändungen bei den Beschwerdeführern aufgrund der\nwirtschaftlichen Verhältnisse sinnlos und unverhältnismässig ist.\n\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n\nB.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2025 wurde die Eingabe als Beschwerde in das\nGeschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs) aufgenommen. Die Beschwerde wurde zur Stellungnahme innert 10 Tagen an die Vorinstanz\nzugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Vorinstanz bis zum Entscheid über die aufschiebende\nWirkung allfällige Vollzugshandlungen zu unterlassen hat (act. 1.1).\n\nC.\nMit Eingabe vom 22. September 2025 hat das Betreibungsamt Erstfeld (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung genommen und folgendes beantragt (act. 4.1):\n\n1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Allfällige Kosten sind vollumfänglich der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen.\n\nD.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (act. 1.2). Das Obergericht teilte mit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde.\n\nSeite 2 von 5\nErwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen\njede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nSchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes\nüber Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421). Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen\nin die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Kommission (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach\nArt. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG).\n\n2.\nZur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch\nbeschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3; Cometta/Möckli,\nBasler Kommentar SchKG, Basel, 3. Auflage, 2021, N 40 zu Art. 17 SchKG). Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse (BGE 139 III 384 E. 2.1; BGer 5A_483/2012\nvom 23.08.2012 E. 5.3.1). Wie das verfügende Zwangsvollstreckungsorgan können sie aber je nach\nKonstellation ein schutzwürdiges, zur Beschwerdeführung legitimierendes Interesse haben (Cometta/Möckli, a.a.O., N 41 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse haben namentlich die Familienangehörigen bezüglich Lohnpfändung, soweit sie auf das schuldnerische Einkommen angewiesen sind (BGE 116 III 75 E. 1a; BGer 5A_330/2008 vom 10.10.2008 E. 1; Cometta/Möckli, a.a.O., N 42\nzu Art. 17 SchKG).\n\nWie die nachfolgende Erwägung zeigt, kann vorliegend offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.\n\n3.\nDie Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der\nBeschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist\nist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist (BGE 142 III 234 E. 2.2; 114 III 5 E. 3), d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZP0, SR 272]). Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen\n\nSeite 3 von 5\n(BGer 5A_934/2012 vom 12.03.2013 E. 3.2). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (Cometta/Möckli, a.a.O., N 50 zu Art. 17 SchKG).\n\n"}