Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., N 18f zu Art. 17 SchKG, mit Hinweisen). Mit A-Post plus vom 27. Dezember 2024 wurde das Konkursamt Höfe rechtshilfeweise mit der Siegelung der Liegenschaft in X.___ beauftragt. Der Auftrag ist vom Konkursbeam- ten-Stellvertreter unterzeichnet worden. Beides ist nicht zu beanstanden. Die Rüge zielt ins Leere. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.