3.4 Zur Rüge, das Schreiben vom 27. Dezember 2024 (Siegelungsauftrag) sei rechtlich unwirksam, da dieses nicht per Einschreiben zugestellt worden sei und keine rechtsgültige Unterschrift eines Amtsträgers enthalte, ist zu bemerken, dass unter einer Verfügung eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen.