in der Regel denn auch eingeschrieben zugestellt. Wäre niemand vor Ort in der Lage, die postalische Zustellung entgegenzunehmen, ist ein Gang auf die Poststelle erforderlich. Dass die Rechte in laufenden Verfahren oder weiteren Rechtsgeschäften dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin oder ihm als Privatperson durch die Siegelung beeinträchtigt würden, trifft so nicht zu. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführerin eine eingeschriebene Verfügung vom 20. Januar 2025 im Verfahren OG Z 24 18/19/20 am 31. Januar 2025 an die Adresse in X.__ zugestellt werden konnte.