3.3 Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin rügt weiter, dass er durch die Siegelung an der Entgegennahme der Post gehindert werde. Aktenkundig ist, dass nur das Gebäude in X.___ gesiegelt wurde. Der Aussenbereich und insbesondere der Briefkasten ist frei zugänglich. Die unsubstantiierte Behauptung des Verwaltungspräsidenten der Beschwerdeführerin, seine Rechte in laufenden Verfahren und weiteren Rechtsgeschäften mit Dritten seien durch die Siegelung erheblich beeinträchtigt geht ins Leere. Wie bereits festgehalten, ist bzw. wäre eine Postzustellung in den Briefkasten in X.___ nach wie vor möglich. Fristauslösende bzw. fristgebundene Korrespondenzen werden im Geschäftsverkehr