und damit unklar bleibt, was als Konkurssubstrat tatsächlich vorhanden ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2024 gegen das Konkurserkenntnis vom 20. November 2024 Beschwerde eingelegt hat. Der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung wurde denn auch zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde mit Beschluss vom 13. Februar 2025 auf die Konkursbeschwerde mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht eingetreten (Abschreibungsbeschluss OG Z 24 18/19/20).