3.1 Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführerin mit der C.___ Holding AG am 15. September 2024 einen Mietvertrag über die Liegenschaft in X.___ abgeschlossen hat (act. 4.1 Beilage 8). Aufgrund des Mietvertrages besteht die grundsätzliche Vermutung, dass die sich allfällig darin befindlichen Gegenstände im Gewahrsam der Konkursitin befinden (vgl. Art. 930 ZGB) und damit voraussichtlich zur Konkursmasse gehören. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz zur Sicherung der Konkursmasse die gemieteten Räumlichkeiten siegeln. Dies umso mehr, als der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Mitwirkungspflichten bis heute nicht nachgekommen ist