Im Inventar ist das Ganze in der Schweiz liegende Vermögen aufzuzeichnen, d.h. alle Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte), die sich einerseits im blossen Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. Art. 930 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]), also nicht nur die (voraussichtlich) zur Konkursmasse gehörenden, und anderseits diejenigen Vermögenswerte, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als sein Eigentum beansprucht werden, sowie solche, die nach den Kenntnissen des Konkursamtes möglicherweise dem Schuldner