3. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung erforderlichen Massnahmen. Als Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere die umgehende Schliessung und Siegelung von Warenlagern in Betracht (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Dabei handelt es sich um Anordnungen, die mit der Inventaraufnahme einhergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2017 vom 13. September 2017 E. 3.1). Im Inventar ist das Ganze in der Schweiz liegende Vermögen aufzuzeichnen,