Auch diese Behauptung erweise sich jedoch als unzutreffend: Zum einen befinde sich der Briefkasten ausserhalb des gesiegelten Areals; der Zugang und die Entgegennahme von Post sei somit für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin durch die Siegelung nicht beeinträchtigt. Ferner seien weder die Firma der Beschwerdeführerin, noch der Name von B.___ oder seiner Familie auf dem Briefkasten angeschrieben (act. 4.1).