__ oder allfälligen Familienangehörigen suche man am Briefkasten vergeblich. Am 28. Dezember 2024 habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Siegelung gefordert und mache sinngemäss geltend, die Liegenschaft stelle seinen privaten Wohnsitz und den seiner Familie dar. Weiter mache B.___ geltend, die Siegelung führe zu Gefahr in Verzug, da er allfällige Postzustellungen nicht entgegennehmen und somit allfällige Fristen nicht wahren könne. Auch diese Behauptung erweise sich jedoch als unzutreffend: Zum einen befinde sich der Briefkasten ausserhalb des gesiegelten Areals;