Seite 5 von 10 2.3 Die Vorinstanz lässt zusammengefasst ausführen, der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin habe bis heute seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er sei der Einvernahme vom 29. November 2024 unentschuldigt ferngeblieben. Er habe auch das ihm zugestellte Einvernahme-Protokoll nicht ausgefüllt und retourniert. Mit Mailnachricht vom 4. Dezember 2024 habe sich die C.___ Holding AG an das Konkursamt gewandt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit ihr über die fragliche Liegenschaft einen Mietvertrag abgeschlossen habe.