Selbst wenn B.___ seinen Privatwohnsitz an die besagte Adresse verlegt hätte, sei das Konkursamt nach Konkurseröffnung berechtigt, den Hauptmietvertrag aufzulösen und die Liegenschaft zu siegeln. Bestritten werde, dass die Liegenschaft als Privatwohnsitz von B.___ oder dessen Familie genutzt werde und ein entsprechendes Untermietverhältnis begründet worden sei. Der Abschluss eines Untermietvertrags werde nur behauptet und kein einziger Nachweis aufgelegt. Im Zeitpunkt der Meldebestätigung (Zuzug nach X.___) sei das Betreibungsverfahren bereits längst am Laufen gewesen und Herr B.___ habe es sich selber zuzuschreiben, wenn er von Massnahmen, die der Gemeinschuldnerin gelten würden, mit-