2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Konkursverwaltung zu Recht entschieden habe, den laufenden Mietvertrag betreffend die Liegenschaft in X.___ nicht weiterzuführen und diesen entsprechend aufzulösen. Gründe für die Weiterbenützung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin oder B.___ zulasten der Konkursgläubiger seien nicht ersichtlich. Wolle B.___ als Untermieter der Beschwerdeführerin Gebrauchsrechte an der Liegenschaft geltend machen, seien Mietzinse geschuldet, die ab Konkurseröffnung als Masseforderungen zu qualifizieren seien. Selbst wenn B._