Seite 4 von 10 möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG i.V.m. Art. 64 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Die Siegelung wurde am 27. Dezember 2024 vorgenommen. Die Beschwerde datiert mit Poststempel vom 30. Dezember 2024. Die angefochtene Verfügung wurde im Rahmen der Stellungnahme der Vorinstanz am 20. Januar 2025 eingereicht. Die Beschwerde erfolgte frist- und soweit formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.