E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.1). F. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4.1). Seite 3 von 10 G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und angezeigt, dass über den Verfahrensgang/in der Sache entschieden werde (act. 1.3).