{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-25-1_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38779", "Checksum": "41157885661d9d2477b94a9ddf25fd01"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 25 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2025 2025_OG SK 25 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Siegelung. 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Aktenkundig ist, dass nur das Gebäude in X.___ gesiegelt\nwurde. Der Aussenbereich und insbesondere der Briefkasten ist frei zugänglich. Die unsubstantiierte\nBehauptung des Verwaltungspräsidenten der Beschwerdeführerin, seine Rechte in laufenden Verfahren und weiteren Rechtsgeschäften mit Dritten seien durch die Siegelung erheblich beeinträchtigt geht\nins Leere. Wie bereits festgehalten, ist bzw. wäre eine Postzustellung in den Briefkasten in X.___ nach\nwie vor möglich. Fristauslösende bzw. fristgebundene Korrespondenzen werden im Geschäftsverkehr\nin der Regel denn auch eingeschrieben zugestellt. Wäre niemand vor Ort in der Lage, die postalische\nZustellung entgegenzunehmen, ist ein Gang auf die Poststelle erforderlich. Dass die Rechte in laufenden Verfahren oder weiteren Rechtsgeschäften dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin oder ihm als Privatperson durch die Siegelung beeinträchtigt würden, trifft so nicht zu. Zudem ist\ngerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführerin eine eingeschriebene Verfügung vom 20. Januar 2025\nim Verfahren OG Z 24 18/19/20 am 31. Januar 2025 an die Adresse in X.__ zugestellt werden konnte.\n3.4\nZur Rüge, das Schreiben vom 27. Dezember 2024 (Siegelungsauftrag) sei rechtlich unwirksam, da dieses nicht per Einschreiben zugestellt worden sei und keine rechtsgültige Unterschrift eines Amtsträgers\nenthalte, ist zu bemerken, dass unter einer Verfügung eine bestimmte behördliche Handlung in einem\nkonkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher\nFunktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch\ndas formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern\nder tatsächliche und rechtliche Gehalt (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., N 18f zu Art. 17\nSchKG, mit Hinweisen). Mit A-Post plus vom 27. Dezember 2024 wurde das Konkursamt Höfe rechtshilfeweise mit der Siegelung der Liegenschaft in X.___ beauftragt. Der Auftrag ist vom Konkursbeam-\nten-Stellvertreter unterzeichnet worden. Beides ist nicht zu beanstanden. Die Rüge zielt ins Leere.\n4.\nNach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nSeite 8 von 10\n5.\nGemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17\nSchKG) unentgeltlich. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nSeite 9 von 10\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen\n\n4. Eröffnung\n- Beschwerdeführerin\n- Beschwerdegegnerin\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 10. März 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 10 von 10\n"}