{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-25-1_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38779", "Checksum": "41157885661d9d2477b94a9ddf25fd01"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 25 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2025 2025_OG SK 25 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Siegelung. 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Art. 930 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]), also nicht\nnur die (voraussichtlich) zur Konkursmasse gehörenden, und anderseits diejenigen Vermögenswerte,\ndie sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als sein Eigentum beansprucht\nwerden, sowie solche, die nach den Kenntnissen des Konkursamtes möglicherweise dem Schuldner\n\nSeite 6 von 10\ngehören. In das Inventar müssen also nicht nur alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögensstücke aufgenommen werden, da im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch offen ist, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören und welche nicht. Es sind damit auch solche Vermögensgegenstände in das Inventar aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse zweifelhaft erscheinen (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, N 7 zu Art. 221 SchKG; vgl.\nauch Obergericht des Kantons Zug, BA 24 34 vom 22. Oktober 2024; Obergericht des Kantons Obwalden, OGVE 2016/17 Nr. 12).\n3.1\nAus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführerin mit der C.___ Holding\nAG am 15. September 2024 einen Mietvertrag über die Liegenschaft in X.___ abgeschlossen hat (act.\n4.1 Beilage 8). Aufgrund des Mietvertrages besteht die grundsätzliche Vermutung, dass die sich allfällig\ndarin befindlichen Gegenstände im Gewahrsam der Konkursitin befinden (vgl. Art. 930 ZGB) und damit\nvoraussichtlich zur Konkursmasse gehören. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz zur Sicherung der Konkursmasse die gemieteten Räumlichkeiten siegeln. Dies umso mehr, als der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin seinen Mitwirkungspflichten bis heute nicht nachgekommen ist\nund damit unklar bleibt, was als Konkurssubstrat tatsächlich vorhanden ist. Daran ändert nichts, dass\ndie Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2024 gegen das Konkurserkenntnis vom 20. November 2024\nBeschwerde eingelegt hat. Der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung wurde denn auch zu keinem\nZeitpunkt die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde mit Beschluss vom 13. Februar 2025 auf\ndie Konkursbeschwerde mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht eingetreten (Abschreibungsbeschluss OG Z 24 18/19/20).\n3.2\nDer Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin behauptet, er und seine Familie würden ihren\nFamilienwohnsitz in X.___ haben. Das dem so sei, belegt er mit einem Meldeschein vom 27. September\n2024 (act. 2.1). Dazu ist zu bemerken, dass neben diesem Beleg weder ein Untermietvertrag aufgelegt\nwird – der Mietvertrag lautet auf die Beschwerdeführerin – noch, dass aufgrund des behaupteten Untermietverhältnisses belegt wird, dass Mietzinszahlungen geleistet worden wären. Daran ändert auch\nnichts, dass gemäss Mietvertrag vom 15. September 2024 die Benützungsart zu Wohnzwecken und zu\ngewerblichen Zwecken deklariert war. Mieterin ist und bleibt die Beschwerdeführerin. Die Fotodokumentation des Konkursamtes Höfe zeigt, dass in den einsehbaren Räumlichkeiten keinerlei Hausrat\noder sonstiges Mobiliar ersichtlich ist und die Liegenschaft tatsächlich unbewohnt erscheint bzw.\nmehrheitlich leer zu stehen scheint. Weder die Türklingel noch der Briefkasten ist mit dem Namen des\nVerwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin und/oder seiner Familienangehören angeschrieben. Selbst wenn der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin an Gegenständen, die sich\nallenfalls im Obergeschoss der versiegelten Liegenschaft befinden würden, Eigentum oder Gewahrsam\n\n"}