{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-25-1_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38779", "Checksum": "41157885661d9d2477b94a9ddf25fd01"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 25 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2025 2025_OG SK 25 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Siegelung. 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Der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, begründete die Beschwerde sinngemäss damit, dass er gegen das Konkurserkenntnis des Landgerichtspräsidium II Uri\nvom 20. November 2024 ein Rechtsmittel eingelegt habe; dass er seinen privaten Wohnsitz (Untermiete) in der versiegelten Liegenschaft habe; das Schreiben des Konkursamtes vom 27. Dezember\n2024 rechtlich unwirksam sei; die Siegelung gegen seine Grundrechte verstosse, indem der Zugang zur\nPrivatwohnung verwehrt werde; er an der Entgegennahme der Post gehindert werde, was seine\nRechte in laufenden Verfahren und weiteren Rechtsgeschäften mit Dritten erheblich beeinträchtige;\nder Trainingsalltag seiner Tochter als Schweizer Nationalspielerin gestört werde. Weiter machte er\nAusführungen zu seinem gesundheitlichen Zustand.\n2.2\nDie Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Konkursverwaltung zu Recht entschieden habe, den laufenden Mietvertrag betreffend die Liegenschaft in X.___ nicht weiterzuführen und\ndiesen entsprechend aufzulösen. Gründe für die Weiterbenützung der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin oder B.___ zulasten der Konkursgläubiger seien nicht ersichtlich. Wolle B.___ als\nUntermieter der Beschwerdeführerin Gebrauchsrechte an der Liegenschaft geltend machen, seien\nMietzinse geschuldet, die ab Konkurseröffnung als Masseforderungen zu qualifizieren seien. Selbst\nwenn B.___ seinen Privatwohnsitz an die besagte Adresse verlegt hätte, sei das Konkursamt nach Konkurseröffnung berechtigt, den Hauptmietvertrag aufzulösen und die Liegenschaft zu siegeln. Bestritten\nwerde, dass die Liegenschaft als Privatwohnsitz von B.___ oder dessen Familie genutzt werde und ein\nentsprechendes Untermietverhältnis begründet worden sei. Der Abschluss eines Untermietvertrags\nwerde nur behauptet und kein einziger Nachweis aufgelegt. Im Zeitpunkt der Meldebestätigung (Zuzug\nnach X.___) sei das Betreibungsverfahren bereits längst am Laufen gewesen und Herr B.___ habe es\nsich selber zuzuschreiben, wenn er von Massnahmen, die der Gemeinschuldnerin gelten würden, mitbetroffen sei. Die Siegelung der Liegenschaft in X.___ sei rechtmässig erfolgt und als Sicherungsmassnahme im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin gerechtfertigt (act. 3.1).\n\nSeite 5 von 10\n2.3\nDie Vorinstanz lässt zusammengefasst ausführen, der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin habe bis heute seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er sei der Einvernahme vom 29. November\n2024 unentschuldigt ferngeblieben. Er habe auch das ihm zugestellte Einvernahme-Protokoll nicht ausgefüllt und retourniert. Mit Mailnachricht vom 4. Dezember 2024 habe sich die C.___ Holding AG an\ndas Konkursamt gewandt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit ihr über die fragliche Liegenschaft einen Mietvertrag abgeschlossen habe. In der Folge habe sie (die Vorinstanz) dem zuständigen Konkursamt Höfe am 27. Dezember 2024 einen Rechtshilfeauftrag zur Siegelung der Liegenschaft\nin X.___ erteilt. Das Konkursamt Höfe habe die Vornahme der Siegelung bestätigt und ausgeführt, die\nLiegenschaft sei unbewohnt, was sich insbesondere aus den vollkommen leerstehenden Räumen im\nUntergeschoss des Wohnhauses ergebe. Aus dem vom Konkursamt Höfe aufgenommenen Fotoinventar sei ersichtlich, dass das Wohnhaus tatsächlich vollkommen unbewohnt scheine. Der Briefkasten sei\nmit diversen Gesellschaften beschriftet. Den Namen von B.___ oder allfälligen Familienangehörigen\nsuche man am Briefkasten vergeblich. Am 28. Dezember 2024 habe der Verwaltungsratspräsident der\nBeschwerdeführerin die Aufhebung der Siegelung gefordert und mache sinngemäss geltend, die Liegenschaft stelle seinen privaten Wohnsitz und den seiner Familie dar. Weiter mache B.___ geltend, die\nSiegelung führe zu Gefahr in Verzug, da er allfällige Postzustellungen nicht entgegennehmen und somit\nallfällige Fristen nicht wahren könne. Auch diese Behauptung erweise sich jedoch als unzutreffend:\nZum einen befinde sich der Briefkasten ausserhalb des gesiegelten Areals; der Zugang und die Entgegennahme von Post sei somit für den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin durch die\nSiegelung nicht beeinträchtigt. Ferner seien weder die Firma der Beschwerdeführerin, noch der Name\nvon B.___ oder seiner Familie auf dem Briefkasten angeschrieben (act. 4.1).\n\n"}