{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-25-1_2025-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38779", "Checksum": "41157885661d9d2477b94a9ddf25fd01"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 25 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2025 2025_OG SK 25 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Siegelung. 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Planzer Stüssi\nMitglieder Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger, Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.___\nvertreten durch M.A. HSG Rosalie Hepberger, Raggenbass,\nBahnhofstrasse 92, 8500 Frauenfeld\n\nBeschwerdegegnerin\n\nund\nKonkursamt Uri,\nDätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf\n\nVorinstanz\n\n__________________________\nGegenstand\nSiegelung\n\nSeite 2 von 10\nProzessgeschichte:\n\nA.\nDas Konkursamt Uri beauftragte mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 das Konkursamt Höfe rechtshilfeweise die von der Beschwerdeführerin gemieteten Mieträumlichkeiten (7.5-Zimmerwohnung inkl.\nNebenräume, in X.___) sofort zu siegeln. Das Konkursamt Höfe bestätigte mit Mail vom 27. Dezember\n2024 umgehend die gleichentags vorgenommene Siegelung.\n\nB.\nMit Eingabe vom 28. Dezember 2024 (Eingang 31.12.2024) reichte B.___, Verwaltungsratspräsident\nder Beschwerdeführerin, beim Obergericht des Kantons Uri, ein Schreiben ein mit dem Betreff «Revision gegen den Konkursbeschluss – Aktenzeichen LGP 24 368 / 369 / 370. Hier: Beschwerde gegen\nrechtswidrige Amtshandlungen und Antrag auf sofortige Aufhebung der Versiegelung» und forderte\ndie Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen des Konkursamtes Uri festzustellen und zu korrigieren (act.\n2.1).\n\nC.\nMit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde die Eingabe als Beschwerde im Geschäftsprotokoll des Obergerichts (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen. Die Rechtsmitteleingabe wurde der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt\n(act. 1.1).\n\nD.\nDie Verfügung vom 7. Januar 2025 konnte der Beschwerdeführerin an ihrem Firmendomizil nicht zugestellt werden. Die Zustellung wurden dem Gericht mit dem Vermerk «unbekannt» retourniert (act.\n1.2). In der Folge wurde die Verfügung am 20. Januar 2025 dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin an die Adresse in X.___ zugestellt (act. 1.2a).\n\nE.\nMit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei abzuweisen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge (3.1).\n\nF.\nEbenfalls mit Eingabe vom 20. Januar 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4.1).\n\nSeite 3 von 10\nG.\nMit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt und angezeigt,\ndass über den Verfahrensgang/in der Sache entschieden werde (act. 1.3).\n\nH.\nMit Schreiben vom 12. Februar 2025 informierte die Vorinstanz darüber, dass das Mietverhältnis für\ndas Mietobjekt in X.___ infolge Zahlungsverzugs mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei. Sie\nwerde ersucht, das Mietobjekt so rasch wie möglich an die Eigentümerschaft zurückzugeben. Um Massaverbindlichkeiten gegenüber der Eigentümerschaft verhindern zu können sei eine möglichst umgehende Rückgabe des Mietobjektes angezeigt. Es wurde um eine zeitnahe Entscheidung gebeten, andernfalls um schriftliche Mitteilung, ob die Rückgabe des Mietobjektes an die Vermieterschaft erfolgen\nkönne und dürfe (act. 4.2).\n\nI.\nMit Schreiben vom 13. Februar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid baldmöglichst\nzugestellt werde (act. 1.4).\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1\nGemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gegen\njede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen\ndas SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Somit ist die Zuständigkeit der\nvorliegend entscheidenden Behörde gegeben. Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung betroffen und zur Beschwerde legitimiert.\n1.2\nDas Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach\nden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung\nKenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag\nund eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht\n\n"}