4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) unentgeltlich. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). In Analogie zu diesen Bestimmungen wird unpräjudiziell auf die Erhebung von Kosten für das Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG verzichtet und keine Parteientschädigung zugesprochen. Seite 5 von 6 Das Obergericht erkennt: