Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Ehemannes, die Gesuchstellerin über den Eingang des Zahlungsbefehls nicht orientiert zu haben, für sie unverschuldet ist. Wenn, wie dargestellt, der Ehemann der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl – aus seiner Sicht nachvollziehbaren Gründen – versteckt hat bzw. die Gesuchstellerin nicht über den Zahlungsbefehl orientiert hat, kann ihr dieses Verschulden nicht angerechnet werden (vgl. 5A_87/2018, E. 3.2). Damit kann von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden.