Zürich 1990, S. 48 und S. 90). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl am 14. August 2024 entgegengenommen, ihn aber offenbar gezielt vor der Gesuchstellerin versteckt hat. Dies, weil seine Ehefrau und heutige Gesuchstellerin mit dem gewährten Darlehen gar nichts zu tun gehabt habe. Das Darlehen sei für sein Einzelunternehmen Ramadani Baumaschinen gewährt worden, wie er in seinem Schreiben vom 27. September 2024 bestätigt. Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Ehemannes, die Gesuchstellerin über den Eingang des Zahlungsbefehls nicht orientiert zu haben, für sie unverschuldet ist.