Seite 4 von 6 Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen (vgl. 5A_87/2018, E. 3.1; Esther Girsberger, Der nachträgliche Rechtsvorschlag im schweizerischen Schuld- betreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1990, S. 48 und S. 90).