3.1 Wie bereits erwähnt, will die Gesuchstellerin erst mit der Vorladung zum Pfändungsvollzug, Kenntnis über den Zahlungsbefehl erhalten haben, weil der Ehemann sie über diesen Umstand nicht informierte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Unverschulden der Gesuchstellerin vorliegt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten, ohne dass ein eigenes