SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er da nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (sog. Ersatzzustellung). Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (vgl. Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 64 N 16ff).