3. Vorliegend führt die Gesuchstellerin als Hindernis, welches ihr die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags verunmöglicht habe, das Versäumnis ihres Ehemannes an, sie über den entgegengenommenen Zahlungsbefehl zu informieren. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er da nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (sog. Ersatzzustellung).