2. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung einer verpassten Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Im Gegensatz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), welche die Wiederherstellung erlaubt, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. Art. 148 ZPO) ist im SchKG die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft.