Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Gesuchstellerin will mit der Pfändungsvorladung vom 23. September 2024 überhaupt erst Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten haben. Das Gesuch erfolgte somit fristgerecht. Auf das Gesuch ist einzutreten.