{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-24-8_2025-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38233", "Checksum": "de6c2d22118228631cc291da6c4fff24"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 24 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.02.2025 2025_OG SK 24 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:23:29", "Checksum": "cc0f3d5556f303497b5c7d7d7b87d6ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.02.2025 2025_OG SK 24 8\nRegeste:\nWiederherstellung einer Frist nach Art. 33 SchKG. \n\n Seite 4 von 6\nVerschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen (vgl.\n5A_87/2018, E. 3.1; Esther Girsberger, Der nachträgliche Rechtsvorschlag im schweizerischen Schuld-\nbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1990, S. 48 und S. 90). Den Akten ist zu entnehmen, dass\nder Ehemann der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl am 14. August 2024 entgegengenommen, ihn\naber offenbar gezielt vor der Gesuchstellerin versteckt hat. Dies, weil seine Ehefrau und heutige Gesuchstellerin mit dem gewährten Darlehen gar nichts zu tun gehabt habe. Das Darlehen sei für sein\nEinzelunternehmen Ramadani Baumaschinen gewährt worden, wie er in seinem Schreiben vom 27.\nSeptember 2024 bestätigt. Zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Ehemannes, die Gesuchstellerin über\nden Eingang des Zahlungsbefehls nicht orientiert zu haben, für sie unverschuldet ist. Wenn, wie dargestellt, der Ehemann der Gesuchstellerin den Zahlungsbefehl – aus seiner Sicht nachvollziehbaren\nGründen – versteckt hat bzw. die Gesuchstellerin nicht über den Zahlungsbefehl orientiert hat, kann\nihr dieses Verschulden nicht angerechnet werden (vgl. 5A_87/2018, E. 3.2). Damit kann von einem\nunverschuldeten Hindernis ausgegangen werden. Nichts daran ändert, dass man unter Eheleuten davon ausgehen könnte, dass sie sich gegenseitig über ihre jeweilige (finanzielle) Situation, insbesondere\nwenn es sich um Dispositionen handelt, die zu einer Betreibung führen, informieren. Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Gesuch gutzuheissen und die Frist für den Rechtsvorschlag wieder herzustellen.\n\n4.\nGemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17\nSchKG) unentgeltlich. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG). In Analogie zu diesen Bestimmungen wird unpräjudiziell auf die Erhebung von Kosten für das\nGesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG verzichtet und keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nSeite 5 von 6\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags wiederhergestellt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Eröffnung\n- Gesuchstellerin\n- Gesuchsgegner\n- Betreibungsamt Altdorf\n\nAltdorf, 4. Februar 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nAgnes H. Planzer Stüssi Michelle Zemp\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG,\nSR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die\nBeschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen\nBestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 6 von 6\n"}