{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-24-8_2025-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38233", "Checksum": "de6c2d22118228631cc291da6c4fff24"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 24 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.02.2025 2025_OG SK 24 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33 SchKG. 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Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände\nzu prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich\nwar, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines\n\nSeite 3 von 6\nunverschuldeten Hindernisses schliessen lassen: Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst,\nÜbermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die\nUnrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.\nEine blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht\noder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt nicht, sondern der Schuldner muss durch Indizien dartun,\ndass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein\nMitverschulden an der Unkenntnis trifft (Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser, Basler Kommentar\nSchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 10 ff. mit Hinweisen).\n\n3.\nVorliegend führt die Gesuchstellerin als Hindernis, welches ihr die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags verunmöglicht habe, das Versäumnis ihres Ehemannes an, sie über den entgegengenommenen Zahlungsbefehl zu informieren. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden\ndem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt.\nWird er da nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (sog. Ersatzzustellung). Indem das Gesetz für eine\nErsatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum\nHaushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (vgl. Paul Angst/Rodrigo Rodriguez,\nBasler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 64 N 16ff). Die Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den\nSchuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Rechtsvorschlagsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung. Wenn der Schuldner erst nach Ablauf\nder Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, so hat er um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen und gleichzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 2241089 des Betreibungsamtes Altdorf an den Ehemann der Gesuchstellerin, welcher mit ihr im gleichen Haushalt lebt, ist gültig erfolgt, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist zu laufen begann.\n3.1\nWie bereits erwähnt, will die Gesuchstellerin erst mit der Vorladung zum Pfändungsvollzug, Kenntnis\nüber den Zahlungsbefehl erhalten haben, weil der Ehemann sie über diesen Umstand nicht informierte. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Unverschulden der Gesuchstellerin vorliegt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten, ohne dass ein eigenes\n\n"}