{"Signatur": "UR_OG_006", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-02-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_006_2025-OG-SK-24-8_2025-02-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38233", "Checksum": "de6c2d22118228631cc291da6c4fff24"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG SK 24 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 04.02.2025 2025_OG SK 24 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33 SchKG. 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Thomas Arnold,\nDätwylerstrasse 4, Postfach, 6460 Altdorf\n\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nB.___\n\nGesuchsgegner\n\n__________________________\nGegenstand\nWiederherstellung einer Frist nach Art. 33 SchKG\n(Fortsetzungsbegehren auf Pfändung\nin der Betreibung Nr. 2241089)\n\nSeite 1 von 6\nProzessgeschichte:\n\nA.\nMit Eingabe vom 30. September 2024, gleichentags persönlich abgegeben, beantragte die Gesuchstellerin, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei wieder herzustellen. Der Pfändungsvollzug sei\nzu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners (recte Gesuchsgegners).\n\nB.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde das Gesuch ins Geschäftsprotokoll\n(Aufsichtskommission über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsgegner mit Hinweis auf die Säumnisfolgen die\nMöglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen eingeräumt.\n\nD.\nMit Eingabe vom 7. Oktober 2024, eingegangen am 10. Oktober 2024, reichte der Gesuchsgegner seine\nStellungnahme ein und schilderte den Sachverhalt sinngemäss mit dem Hinweis, dass die Gesuchstellerin Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Darlehen nicht zurückbezahlt worden sei und zwei Fahrzeuge (Ausweise), lautend auf ihren Namen als Sicherheit für eine Schuld von CHF 33'000.-- zurückbehalten worden seien.\n\nE.\nMit Eingabe vom 10. Oktober 2024 beantragte die Gesuchstellerin, dass Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung bis auf Weiteres zu sistieren.\n\nF.\nMit Verfügung vom 10. Oktober 2024 wurde das Betreibungsamt angewiesen bis zum Entscheid über\ndie Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist alle Betreibungshandlungen zu unterlassen und das\nBetreibungsverfahren zu sistieren, was insbesondere für den Pfändungsvollzug vom Montag den\n14. Oktober 2024 betreffe.\n\nG.\nMit Eingabe vom 15. Oktober 2024 edierte das Betreibungsamt die Akten, verzichtete auf eine Stellungnahme, informierte jedoch über den chronologischen Ablauf in der Betreibung/Pfändung\nNr. 2241089. Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass am 13. August 2024 das Betreibungsbegehren\n\nSeite 2 von 6\ngegen die Gesuchstellerin gestellt und gleichentags der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Am 14. August 2024 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehemann der Gesuchstellerin, der mit\nihr im gleichen Haushalt lebt. Fristgerecht ging kein Rechtsvorschlag ein. Am 10. September 2024\nwurde das Fortsetzungsbegehren gestellt und am gleichen Tag die Pfändungsankündigung verschickt.\n\nErwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 33 Abs. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der ihm angesetzten Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der\nFrist ersuchen. Handelt es sich um Fristen, die vom Betreibungsamt angesetzt wurden, so ist für den\nEntscheid über das Gesuch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachlich zuständig. Da die Rechtsvorschlagsfrist vom Betreibungsamt im Zahlungsbefehl angesetzt wird, ist die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des hier in Frage stehenden Gesuchs zuständig. Will der Betriebene\nRechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn\nTagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1\nSchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn\nTagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Gesuchstellerin will mit\nder Pfändungsvorladung vom 23. September 2024 überhaupt erst Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten haben. Das Gesuch erfolgte somit fristgerecht. Auf das Gesuch ist einzutreten.\n\n"}