Macht der Schuldner wahrheitsgetreu Angaben über ihm gehörige Aktien, die sich angeblich im Ausland befinden, dann hat der Betreibungsbeamte wenigstens die Möglichkeit, diesen Angaben nachzugehen (BGE 114 IV 11 S. 14 E. 1; 135 III 663 E. 3.2.1). In diesem Sinne hat das Betreibungsamt den Beschwerdegegner hinsichtlich allfälliger im Ausland erzielter Einkünfte und Vermögenswerte zu befragen oder entsprechende Unterlagen einzuverlangen und in die Berechnung des Einkommens beziehungsweise des Existenzminimums miteinzubeziehen.