93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art. 92 Ziff. 1 und 3 SchKG unpfändbar sind, eine Rolle spielen (BGE 114 IV 11 E. 1; vergleiche auch BGer 6B_851/2010 vom 11.01.2011 E. 2.3.2). Ob ein Vermögenswert gepfändet werden kann oder nicht, ist vom Betreibungsamt zu entscheiden. Macht der Schuldner wahrheitsgetreu Angaben über ihm gehörige Aktien, die sich angeblich im Ausland befinden, dann hat der Betreibungsbeamte wenigstens die Möglichkeit, diesen Angaben nachzugehen (BGE 114 IV 11 S. 14 E. 1; 135 III 663 E. 3.2.1).