Die erwähnten Kontobewegungen sowie die Stellung des Beschwerdegegners als Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft weisen auf eine ausländische Tätigkeit als Unternehmer hin. Das Bundesgericht hielt in BGE 114 IV 11 fest, dass der Schuldner gehalten ist, auch auf im Ausland erzielte Einkünfte und auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hinzuweisen. Solches Vermögen ist zwar dem Zugriff im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung entzogen; dennoch kann es für die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG und für die Beantwortung der Frage, ob in der Schweiz gelegene Gegenstände etwa nach Art.