SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Wie soeben dargelegt, geht aus den Akten nicht klar hervor, wer zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs tatsächlich Eigentümer des Bootes war. Aufgrund der Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass es innerhalb kurzer Zeit Eigentümerwechsel gegeben haben könnte.