Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Auskunft bezüglich allfälliger in den letzten fünf Jahren erfolgte Übertragungen des Boots. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht alle Transaktionen innerhalb der paulianischen Anfechtungsperiode (E. 2.3). Gestützt auf Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.