Der Pfändungsvollzug am 26. Juni 2023 folgte zeitnah auf die Errichtung des Ehevertrags vom 5. Juni 2023. Es kann davon ausgegangen werden, dass die darin gemachte Zuteilung der Vermögenswerte an die Ehegatten noch immer Geltung beansprucht. Gemäss Pfändungsurkunde steht das Boot - vermutungsweise gestützt auf die Aussage des Beschwerdegegners - im Eigentum seiner Ehefrau (act. 4.1 Beleg 19). Aufgrund dieser Widersprüche hätte das Betreibungsamt weitere Nachweise beziehungsweise Auskünfte (namentlich Bootsausweis) einholen müssen, welche die Eigentumsverhältnisse an dem erwähnten Boot belegen.