Seite 9 von 14 Im Übrigen sind in der Steuererklärung vom 2021 diverse Darlehen namentlich an die K.__ AG (CHF 240'000.00) oder die J.__ AG (CHF 170'000.00) zu entnehmen. Es sind keine Hinweise in den Akten zu finden, ob das Betreibungsamt den Beschwerdegegner insbesondere zu allfälligen Darlehenszinsen befragt hätte. Hierzu wurde in der vorliegenden Beschwerde indes kein Antrag gestellt und das Gericht kann desbezüglich nicht über die Anträge hinausgehen (vergleiche Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).