Die Behauptung des Beschwerdegegners, er könne keine Aktienbücher herausgeben mangels Identität mit den entsprechenden juristischen Personen geht fehl. So kann er in der Rolle als Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft befragt respektive zur Herausgabe der notwendigen Unterlagen angehalten werden. Denn auch Dritte sind in gleichem Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner selbst (vergleiche E. 2.3).